Es ist ein Ärgernis, welches viele Kunden der privaten Krankenversicherer trifft. Um Ansprüche einer Vorabprüfung zu unterziehen und zur Vervollständigung der eigenen Unterlagen werden regelmäßig
Vertragsunterlagen der Versicherten der vergangenen zehn Jahre benötigt und bei Versicherern angefragt. Doch einige Versicherer verweigern die Übermittlung der Unterlagen und erklären dazu nicht
verpflichtet zu sein. "Kulanterweise" werden dann jedoch Unterlagen der vergangenen drei Jahre zur Verfügung gestellt. Meist unter dem Verweis auf eine angeblich bestehende dreijährige
Verjährungsfrist von "Ansprüchen".
Dieser neuartigen, höchst intransparenten, Geschäftspraxis einiger Versicherer hat das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 23.11.2020 zum Aktenzeichen 14 O 319-19 nun eine eindeutige Absage
erteilt und die Herausgabepflicht der angeforderten Unterlagen bestätigt. Damit greift das Urteil des Landgerichts der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, welcher Ansprüche dieser Art in
seinem Urteil vom 15.06.2021 zum Zeichen VI ZR 576/19 ebenfalls bestätigt hat, vor. Denn die Unterlagen sind personenbezogene Daten nach der DSGVO und müssen daher auf Anfrage zur Verfügung
gestellt werden. Das Urteil des Landgerichts gegen die DKV Krankenversicherung ist daher als wichtiger Schritt in Richtung größerer Transparenz der Versicherer zu werten. Denn die
Rechtsgrundlagen, auf denen das Urteil beruht, sind auf alle anderen Versicherer ebenso anwendbar.
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